Eine Verordnung vom 5. Juli 2024 regelt die Bedingungen der vom Arbeitgeber organisierten ärztlichen Untersuchung.
- ptruche
- 1. Aug. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Im Falle einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die durch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer durch ein ärztliches Attest festgestellten Krankheit oder eines Unfalls gerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber (der während des Krankheitsurlaubs eine zusätzliche Entschädigung zahlt) die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl verlangen (Dieser Arzt darf kein Arbeitsmediziner oder CPAM-Arzt sein.)
Ein Dekret vom 5. Juli 2024 präzisiert die Bedingungen dieses Gegenbesuchs und kodifiziert die Rechtsprechung zu diesem Thema.
Mit diesem Dekret werden somit drei neue Artikel im Arbeitsgesetzbuch eingeführt, die die folgenden Grundsätze festlegen:
* Artikel R.1226-10 : Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ab Beginn der Arbeitsunterbrechung sowie bei jeder Änderung seinen Ruheort mitteilen, wenn dieser von seinem Wohnort abweicht .
Er muss seinem Arbeitgeber auch die Zeiten mitteilen, zu denen eine medikamentöse Behandlung durchgeführt werden kann , wenn er von einer Arbeitsunterbrechung mit dem Vermerk „ freier Ausstieg “ profitiert.
* Artikel R.1226-11 : Der vom Arbeitgeber beauftragte Arzt kann über die Berechtigung der Arbeitsunterbrechung, aber auch über die Begründetheit ihrer Dauer entscheiden .
Ort und Zeit des Gegenbesuchs
Die ärztliche Gegenuntersuchung kann jederzeit nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung und nach Wahl des Arztes durchgeführt werden : entweder am Wohnort des Arbeitnehmers oder an seinem Ruheort, der seinem Arbeitgeber durch Erscheinen dort ohne Vorankündigung mitgeteilt wird erforderlich, außerhalb der genehmigten Austrittszeiten oder ggf. zu den im Falle eines freien Austritts mitgeteilten Zeiten) oder in der Arztpraxis auf Vorladung durch diesen auf beliebigem Wege, der einen bestimmten Termin für die Vorladung festlegt.
* Artikel R.1226-12 : Der vom Arbeitgeber beauftragte Arzt informiert ihn über die berechtigte oder ungerechtfertigte Art der Arbeitsunterbrechung oder über die Unmöglichkeit, die Untersuchung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund durchzuführen , unter Berücksichtigung von insbesondere seine Weigerung, zur Vorladung zu erscheinen, oder seine Abwesenheit während des Hausbesuchs.
Konsequenzen der Kontrolle
Der Arbeitgeber muss diese Information dann dem Arbeitnehmer unverzüglich übermitteln (zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist für die Erteilung dieser Information werden in der Verordnung keine näheren Angaben gemacht).
Die Ungerechtfertigtheit des Urteils kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Zahlung der zusätzlichen Entschädigung zum Sozialversicherungsgeld (IJSS) aussetzt.
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